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   VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20   

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VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20 (https://dejure.org/2020,34666)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2020 - 6 K 100.20 (https://dejure.org/2020,34666)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. September 2020 - 6 K 100.20 (https://dejure.org/2020,34666)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    (aa) Die von dem Kläger 1973 ins Leben gerufene und seit ihrer Gründung vom Verfassungsschutz beobachtete Wehrsportgruppe H...hatte bis zu ihrem Verbot im Jahr 1980 circa 400 Mitglieder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris Rn. 3 ff.).

    Fünfzehn ehemalige Mitglieder schlossen sich nach dem Verbot als "Wehrsportgruppe A..." im Libanon zusammen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 3).

    Das Bundesamt für Verfassungsschutz stellte in dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 1981 fest, es seien durch die "Wehrsportgruppe A..." Anschläge auf Personen und Einrichtungen im Bundesgebiet geplant und zum Teil bereits vorbereitet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf den Verfassungsschutzbericht 1981, S. 27 f.).

    211 Menschen wurden verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 2).

    Bei dem Kläger wurde aber im Rahmen einer bereits vor dem Attentat durchgeführten Durchsuchung Material sichergestellt, aus dem sich ergab, dass der Attentäter des Anschlags auf das Münchner Oktoberfest Köhler im Briefwechsel mit dem Kläger gestanden hatte; dieser soll auch an zumindest einer Übung der Wehrsportgruppe teilgenommen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017, a.a.O., juris; Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 8. Juli 2020; ebenso der vom Kläger eingereichte Vermerk vom 17. Oktober 1980, Anlage B 24, dort S. 2, der wohl aus dem BMI stammt, Bl. 150 GA).

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - BVerwG 10 C 6.16 -, juris Rn. 11).

    Bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere bei fortdauernder Rechtsbeeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung (Rehabilitierungsinteresse) oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., juris Rn. 13).

    Außerdem dürfen die hoheitlichen Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - BVerwG 10 C 6.16 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 23. September 2013 - VG 1 K 280.12 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 4 CE 06.1217 -, juris Rn. 29).

    In diesem vollzieht sich die Willensbildung des Volkes frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich staatsfrei (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    In einer Demokratie gehört es zur Aufgabe der Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., juris Rn. 53; BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

    Im Verhältnis zu den Ländern ist der Bund insbesondere dann zur Informationsarbeit berechtigt, wenn Vorgänge wegen ihres Auslandsbezugs oder ihrer länderübergreifenden Bedeutung überregionalen Charakter haben und eine bundesweite Informationsarbeit der Regierung die Effektivität der Problembewältigung fördert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris Rn. 84).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris Rn. 31).

    Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser bzw. Zuhörer aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., juris Rn. 16 f. in Auseinandersetzung mit der sog. Stolpe-Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.).

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, "Soldaten sind Mörder", a.a.O., juris Rn. 125; BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, juris Rn. 14).

    Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser bzw. Zuhörer aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., juris Rn. 16 f. in Auseinandersetzung mit der sog. Stolpe-Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.).

  • VG München, 08.12.2016 - M 10 K 14.4106

    Zur Bezeichnung von Personen als "rechtsextremistisch" in amtlichen Äußerungen

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    Ihm geht es darüber hinaus um Genugtuung bzw. Rehabilitation, was mittels der Feststellungsklage erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2/95 -, juris Rn. 24 ff; VG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - M 10 K 14.4106 -, juris Rn. 45).

    Von der Anstiftung zum Mord an Lewin und Poeschke wurde der Kläger vom Landgericht Nürnberg-Fürth nach einem zweijährigen Prozess am 30. Juni 1986 aus Mangel an Beweisen freigesprochen, jedoch wegen mehrerer Fälle der Freiheitsberaubung, Geldfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, Strafvereitelung sowie Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt (vgl. VG München, Urteil vom 8. Dezember 2016, a.a.O., juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 10 L 49.17

    Rechtsweg bei Streitigkeit wegen einer Äußerung eines Mitglieds der

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17).

    Die vom Kläger konkret beanstandete Äußerung des ehemaligen Vizekanzlers G...im Jahr 2015 auf die Frage eines Journalisten mit Bezug zur Wehrsportgruppe H...ist jedenfalls im Schwerpunkt nicht als persönliche Meinungsäußerung, sondern als Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung zu verstehen und danach dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    Staatsleitung wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung und der richtungsweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen, sondern als integraler Bestandteil - und damit unabhängig von einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung - auch durch die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 51 f.).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    Der Bundesregierung - als oberstem Organ der vollziehenden Gewalt - obliegt mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen die Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 39).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    In einer Demokratie gehört es zur Aufgabe der Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., juris Rn. 53; BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 51 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • BVerfG, 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06

    Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem

  • OLG Nürnberg, 22.10.2019 - 3 U 1523/18

    Persönlichkeitsrechtsschutz bei Bezeichnung einer Person als Antisemit

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 15 B 1099/05

    Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 13 ME 97/14

    Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO; Anforderungen einer auf

  • VG Berlin, 23.09.2013 - 1 K 280.12

    Aufruf eines Berliner Bezirksamtes zur friedlichen (Gegen-)Demonstration

  • BVerwG, 02.12.1980 - 1 A 3.80

    Wehrsportgruppe Hoffmann - Art. 9 Abs. 2 GG

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2004 - 6 A 11743/03

    Gewerberecht, Gewerbebetrieb, Gewerbetreibender, Betriebsinhaber,

  • VGH Bayern, 24.05.2006 - 4 CE 06.1217
  • VGH Bayern, 28.04.2014 - 3 CE 13.2600

    Einstweilige Anordnung; Antrag auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2019 - 10 S 14.19

    Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftiges Unterlassen einer Äußerung eines

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 41.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 25.06.2019 - 6 B 154.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2001 - 1 S 2410/01

    Rechtsweg: Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen einer Fraktion

  • VGH Hessen, 09.12.1993 - 6 UE 571/93

    Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit durch das Rechtsmittelgericht; Rechtsweg

  • VGH Bayern, 14.07.2008 - 4 ZB 07.2735

    Akteneinsichtsrecht eines Kreistagsmitglieds; Feststellungsklage;

  • VG Berlin, 28.09.2017 - 33 K 271.15

    Klage auf Unterlassung gegen die Bundesrepublik wegen einer Äußerung des

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22

    Äußerungsrecht der Bundesinnenministerin: Faeser durfte zu "Spaziergängen"

    Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat oder sich ein anderer Amtsträger im Zusammenhang mit seiner Amtsführung geäußert hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17 -, juris Rn. 10; Urteil der Kammer vom 24. September 2020 - VG 6 K 100/20 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).
  • VG Berlin, 22.02.2021 - 1 L 127.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Berichterstattung über Prüffälle

    Unerheblich ist, ob die Äußerung offen und ausdrücklich oder lediglich "zwischen den Zeilen" erfolgt, sofern der Äußernde sie dem Publikum als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. September 2020 - VG 6 K 100/20, juris Rn. 41 f. m.w.N.).
  • VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23

    Unterlassung der Stellungnahme einer Hochschule gegen Lehrbeauftragten

    Unerheblich ist, ob die Äußerung offen und ausdrücklich oder lediglich "zwischen den Zeilen" erfolgt, sofern der Äußernde sie dem Publikum als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. September 2020 - VG 6 K 100/20 -, juris Rn. 41 f. m. w. N.).
  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 8 K 1637/16

    Unterlassen von Äußerungen

    Wird mit einer Klage die Unterlassung künftiger Äußerungen begehrt, muss ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, das heißt eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, juris Rn. 46; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 6 A 11743/03 -, juris Rn. 7 f.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. September 2020 - 6 K 100/20 -, juris Rn. 70; Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 8. Juni 2022 - 1 A 199/21 -, juris Rn. 55).
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